Jazzinitiative Ellwangen e.V.

Satzung (Stand: 16. Oktober 2008)

§ 1. Name Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Jazzinitiative Ellwangen“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung bekommt der Name den Zusatz „e.V.“. Die Jazzinitiative Ellwangen strebt die Anerkennung der Gemeinnützigkeit an.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Ellwangen.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2. Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Sein Geschäftsbetrieb ist nicht auf Gewinn gerichtet.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere die Förderung der Jazzmusik in Ellwangen und der Region durch die Vernetzung der hier ansässigen Musikerinnen und Musiker. Der Verein verwirklicht seinen Zweck vor allem durch die Organisation und Bildung von größeren und kleineren Ensembles und der Organisation von Konzerten und sogenannten „Offenen Bühnen“ – speziell zur Förderung des musikalischen Nachwuchses – in Ellwangen und der Region.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Aufgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Aufgaben des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3. Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat aktive Mitglieder und Fördermitglieder (passive Mitglieder). Letztere haben kein Stimmrecht.
  2. Aktive Mitglieder können alle natürlichen Personen über 16 Jahre sein.
  3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  4. Der Austritt ist jederzeit möglich und erfolgt durch schriftliche Erklärung an ein Vorstandsmitglied.
  5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
  6. Der Verein kann Mitgliedsbeiträge erheben. Näheres hierzu und zu den Modalitäten der Mitgliedschaft regelt die Geschäftsordnung, die von den aktiven Mitgliedern beschlossen wird.

§ 4. Organe

  1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
  2. Der Vorstand besteht aus vier Personen – erster und zweiter Vorstand, Kassierer und Schriftführer –, von denen je zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt sind.
  3. Vorstandsmitglieder können nur volljährige, aktive Mitglieder sein.
  4. Die Aufgaben des Vorstands beschränken sich auf die Vertretung des Vereins nach außen.
  5. Die interne Geschäftsführung ist Aufgabe der aktiven Mitglieder, die sich eine Geschäftsordnung geben, in der die Aufteilung der Geschäfte, die innere Struktur, die Beschlussfassung usw. geregelt sind.
  6. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen.
  7. Bei Bedarf oder wenn 30% der Mitglieder es schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangen, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach Maßgabe der vorstehenden Ziffer 6. einzuberufen.
  8. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu fertigen, das von ihm und dem jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
  9. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    1. Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
    2. Beschlussfassung über Zweck und Satzungsänderung
    3. Entscheidung über Ausschluss eines Mitglieds
    4. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
    5. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
  10. Die Abstimmungen erfolgen offen, es sei denn, die Mitgliederversammlung würde etwas anderes beschließen. Gezählt werden nur die abgegebenen gültigen Stimmen.
  11. Für die Änderung des Vereinszwecks und der Satzung, den Ausschluss eines Mitglieds und die Vereinsauflösung ist eine Dreiviertel-Stimmenmehrheit, ansonsten eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 5. Auflösung des Vereins

  1. Liquidation: Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Stadt Ellwangen/Jagst und soll ausschließlich zu karitativen Zwecken Verwendung finden. Die Zuwendung erfolgt erst nach Einwilligung des Finanzamts. Die Liquidation übernimmt der Vorstand, sofern die Mitgliederversammlung keine Liquidatoren bestimmt.